STGB hat geschrieben:
§ 211 (2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
"Hinrichtung" - Tötung eines Menschen aus Rache => niedriger Beweggrund => Mord!
Außerdem halte ich die Tat für grausam. Einen Mensche einzusperren und über Monate oder Jahre hinweg seine letzten Tage zählen zu lassen im Wissen, das er am sounsovielten um x Uhr wehrlos auf einen Tisch geschnallt und umgebracht werden wird - geht es noch grausamer?
Deshalb würde ich im Falle einer "Hinrichtung" nict nur auf Mord sondern auf besondere Schwere der Schuld plädieren.
Gruß Torsten
Jaja, hab ich ja auch nicht in Abrede gestellt. Es ging mir um den Rahmen dieser Tötung, die das Wort Hinrichtung rechtfertigt.