vb_man hat geschrieben:
Eisenmann hat geschrieben:
vb_man hat geschrieben:
Verfassung des Landes Hessen
vom 1. Dezember 1946
in Kraft getreten am 11. Dezember 1946
geändert durch
Gesetz vom 22. Juli 1950 (GVBl. S. 131)
Gesetz vom 23. März 1970 (GVBl. S. 281)
Gesetze vom 20. März 1991 (GVBl. S. 101, 102)
Gesetze vom 18. Oktober 2002 hat geschrieben:
Artikel 21. Ist jemand einer strafbaren Handlung für schuldig befunden worden, so können ihm auf Grund der Strafgesetze durch richterliches Urteil die Freiheit und die bürgerlichen Ehrenrechte entzogen oder beschränkt werden. Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden.
Die Strafe richtet sich nach der Schwere der Tat.
Alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Wie sieht denn eine menschliche Hinrichtung aus?
langsam fällt es mir schwer, zwischen Klamauk-Modus, Zynismus-Modus und Ernst-Modus zu unterscheiden.
Also versuche ich wieder ernsthaft. Was ist eine menschliche Hinrichtung? Wenn der Tötungsakt an sich unmenschlich ist, dann ist eine Hinrichtung auch unmenschlich. Auch wenn man einen Hamburger und eine Beruhigungsspritze vorher bekommt.
Blödsinnsdebatte. Da steht nicht, die Hinrichtung muß menschlich sein, sondern alle Gefangenen sind menschlich zu behandeln.
Ist aber auch wurscht, da Bundesrecht bekanntlich Landesrecht bricht und mit Gültigkeit des GG alle gegenteiligen Paragrafen der Landesverfassungen ihre Gültigkeit verlieren.
Somit ist seit 1949 in Hessen die Todesstrafe abgeschafft. Gefangene werden wohl trotzdem menschlich behandelt.