Eisenmann hat geschrieben:
vb_man hat geschrieben:
Da stellt sich doch die Frage, ob potentielle Wähler der APPD überhaupt zur Wahl gehen werden.
Ist das überhaupt eine (Spaß)Partei?
Immerhin ist ein Primärziel, mediales Interesse erregt zu haben ja erreicht.
Die gabs vor 3 Jahren auch schon. Mit ist es lieber, deren Zielgruppe geht zur Wahl und wählt APPD, als daß sie garnicht geht ...
Eine Partei zu Gründen ist so schwer nicht. Du brauchst ein nicht verfassungsfeindliches Programm, einen innere demokratische Struktur und ein paar Unterschriften. Und einen Vorstand. Fertig. Also eine Emu-Partei wäre kein Problem. Wäre da nicht die Frage nach dem Programm unsere inneren Struktur und dem Umstand, daß wir bei
: keine Unterschriften sammeln dürften.
Ok, 200 Unterschriften für eine Landesliste müßte machbar sein.
Von der Wahlkampfkostenerstattung machen wir dann eine Party.
Das ist nämlich eine Hauptmotivation zur Parteigründung:
Der Bundeswahlleiter hat geschrieben:
Staatliche Finanzierung der Parteien
Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitgliedsbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.
Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).
Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung
1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder
2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und
3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.
Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1. und 2. für die von ihnen jeweils erzielten bis zu 4 Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.
Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Nr. 1. und 3. haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Nr. 1. bzw. der hiervon abweichenden Regelung (0,85 Euro) muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Nr. 2. haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben.
Näheres ist dem Parteiengesetz zu entnehmen.
Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 18 und 20 BWG von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens 10 vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 4,00 DM (2,05 Euro